§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Energie Impuls OWL e.V. -im nachfolgenden Verein genannt-

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Detmold.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist Förderung der Bildung, Wissenschaft, Forschung und Entwicklung mit der Zielsetzung, neue technische Erkenntnisse und Erfahrungen im Bereich erneuerbarer Energien und effizienter Energienutzung zu gewinnen und diese der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.

  2. Weiterhin ist Zweck die Förderung des Umweltschutzes durch Maßnahmen, die dem Klima- und Ressourcenschutz und der Förderung von technischen Neuentwicklungen sowie der Information der Bevölkerung in diesem Sinne dienen.

  3. Die Zielsetzungen des Vereins sollen ausgehend von Ostwestfalen/Lippe als Modellregion vorangetrieben werden. Dazu bündelt der Verein die vorhandenen Kompetenzen in der Region und wird konkret auf folgenden Feldern tätig sein:

    • Einrichtung einer OWL-spezifischen Datenbank für den Bereich Erneuerbarer Energien, die der Wissenschaft und Forschung, aber auch jedermann zur Verfügung stehen soll.

    • Pflege der Kontakte zu anderen Know-how-Trägern, um so als Informationsdrehscheibe zu dienen.

    • Unterstützung und Ausrichtung von Bildungsprojekten, Exkursionen und Schnupperstudientagen.

    • Förderung von einschlägigen Studien- und Diplomarbeiten, Promotionen und Vermittlung von dafür geeigneten Projekten sowie Praxis-Semesterplätzen.

    • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen sein. (Unternehmen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Gesellschaften, Verbände).

  2. Die Mitgliedschaft des Vereins wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

  3. Die Beitrittserklärung kann durch einstimmiges Votum des Vorstandes zurückgewiesen werden. Die Zurückweisung bedarf keiner Begründung.

§4 Austritt von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

§5 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  2. Das Mitglied hat Anspruch auf Gehör. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

§6 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  2. Die Mitgliedsversammlung ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag jederzeit neu festzusetzen.

  3. Bei Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Mitgliedbeitrages.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und weiteren Personen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  3. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  4. Für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins kann vom Vorstand ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellt werden. Die Anstellungsbedingungen für den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin werden zwischen diesem und dem Vorstand vereinbart.

  5. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Dies gilt nicht für die Tätigkeit des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin.

§8 Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat einrichten. Der Beirat besteht aus mindestens 5 Personen. Der Beirat wird vom Vorstand für ein Jahr bestellt. Die wiederholte Bestellung ist zulässig.

  2. Der Beirat berät den Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich oder vom Vorstand verlangt wird. Für das Verlangen sollen die Gründe gegeben werden.

§10 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

  2. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.

§11 Ablauf von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Bei Verhinderung aller dieser Personen wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

  3. Über die Abnahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

  4. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  5. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine hierzu besonders einberufene Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit beschließen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Versammlung bestimmt zwei Liquidatoren.

  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Einrichtung vorzugsweise im Bereich der Erneuerbaren Energien zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen nur nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§13 Protokollieren von Beschlüssen

  1. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Beginn der Mitgliederversammlung zu wählenden Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§14 Rechnungsprüfung

Die Rechnungen des abgelaufenen Jahres sind von den zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Die hier vorliegende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern gelesen und beschlossen.

Bielefeld, 12.01.2020
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